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Vergessene, übersehene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich

Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung (BGH FamRZ 2014, 1614). Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit ist eine spätere Korrektur der Entscheidung durch Abänderung nach § 51 VersAusglG bzw. §§ 225, 226 FamFG nicht möglich (BGH FamRZ 2013, 1642).

Weder kommt nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses nach § 43 FamFG (BGH FamRZ 2014, 1614) noch ein Ausgleich nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG in Betracht (BGH FamRZ 2013,1548). Der BGH ist der Ansicht, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich keine generelle Korrekturfunktion für im Ausgangsverfahren übersehenen, verschwiegenen oder vergessenen Anrechte hat.

Damit können in der Ausgangsentscheidung übersehene Anrechte nach derzeitiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden. Das gilt sowohl für die nach altem Recht bis 2009 erfolgten Entscheidungen, wie auch für solche anlässlich der Scheidung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Dies kann für die betroffenen Beteiligten zu existenziellen Notlagen führen, insbesondere wenn sie im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden und damit keine Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für den Schaden eintritt.

Um dem Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich zu entsprechen, wurde die Forderung an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) herangetragen, eine Regelung zu schaffen, damit Anrechte, die im Versorgungsausgleich übergangen wurden, nachträglich noch geteilt werden können.

Dem ist das BMJ nunmehr nachgekommen. Versteckt im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familienrechtlichen Verfahren findet sich in Artikel 8 die Änderung des VersAusglG. Einer Fehlerkorrektur über ein Abänderungsverfahren wie § 10a VAHRG a.F. bis 2009 vorsah, ist vom Gesetzgeber nachvollziehbar nicht angedacht. Mit der Strukturreform sollten die Abänderungsmöglichkeiten bewusst eingeschränkt werden. Die Rechtskraft und Rechtssicherheit hinsichtlich der Ausgangsentscheidung sollte gestärkt werden.

Aus diesem Grund wird für die übergangenen Anrechte nunmehr der schuldrechtliche Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet. Die Regelung soll künftig wie folgt lauten und nach § 20 Abs. 1 S. VersAusglG eingefügt werden:

„Als nicht ausgeglichen gilt auch ein Anrecht, das beim Wertausgleich bei der Schei- dung übergangen wurde, insbesondere weil es vergessen, verschwiegen oder übersehen worden ist. Als nicht ausgeglichen gilt ferner ein Anrecht, das bei einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die aufgrund des bis einschließlich 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden ist, übergangen wurde.“

Die Regelung beinhaltet auch die Möglichkeit der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wie auch den Anspruch auf Abfindung nach § 23 VersAusglG.

Gegenüber der internen bzw. externen Teilung anlässlich der Scheidung bleibt es bei den Nachteilen der schwächeren Form des schuldrechtlichen Ausgleichs. Stirbt der verpflichtete Ehegatte, ist der berechtigte Ehegatte auf den Anspruch nach § 25 VersAusglG angewiesen. Hat er wieder geheiratet besteht die Gefahr, dass der Anspruch aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel in der Versorgungsordnung ausgeschlossen ist oder diese eine Hinterbliebenenversorgung von vornherein nicht vorsieht. Umso wertvoller ist daher die Möglichkeit der zweckgebunden Abfindung nach § 23 VersAusglG.

In der Übergangsregelung des neuen § 55 VersAusglG wird lediglich klargestellt, dass eine rückwirkende Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ausgeschlossen wird. Der Anspruch entsteht erst mit Inkrafttreten des Gesetzes. Es bleibt zu hoffen, dass dies 2025 der Fall sein wird.

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Vergessene, übersehene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich

Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung (BGH FamRZ 2014, 1614). Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit ist eine spätere Korrektur der Entscheidung durch Abänderung nach § 51 VersAusglG bzw. §§ 225 f. FamFG nicht möglich (BGH FamRZ 2013, 1642).

Weder kommt nach derzeitiger Rechtsprechung des BGH eine Ergänzung des Ausgangsbeschlusses nach § 43 FamFG (BGH FamRZ 2014, 1614) noch ein Ausgleich nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG in Betracht (BGH FamRZ 2013,1548). Der BGH ist der Ansicht, dass der schuldrechtliche Ausgleich keine generelle Korrekturfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte hat (vgl. auch Siede, NZFam 2023, 577; Weil, NZFam 2023, 594).

Damit können in der Ausgangsentscheidung übersehene Anrechte nach derzeitiger Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden. Dies kann für die betroffenen Beteiligten zu existenziellen Notlagen führen, insbesondere wenn sie im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden und damit eine Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts nicht für den Schaden eintritt.

Dies stellt einen dringenden Handlungsbedarf dar, da es sich um einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handelt. Der Fachausschuss Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat daher bereits im Dezember 2022 eine Initiativstellungnahme an das BMJ gerichtet. Das BMJ hat mitgeteilt, dass die Problematik erkannt sei. Es bedarf allerdings einer Fallsammlung, da die Dunkelziffer dieser Fälle erheblich sein dürfte und das BMJ eine quantitative Grundlage für eine Ergänzung des VersAusglG benötigt.

Ich wäre daher dankbar, wenn mir geeignete Fälle unter meiner E-Mail-Adresse (weil@familienanwaelte-marburg.de) mitgeteilt würden.

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